Kommunalwahlordnung (KWO)
vom 11. Oktober 1983 (GVBl. S. 247),
zuletzt geändert durch das erste Landesgesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch Flexibilisierung landesrechtlicher Standards
(Erstes Standardflexibilisierungsgesetz) vom 5. April 2005
(GVBl. v. 11.04.2005, S. 98)

Kommunalwahlrecht in Rheinland-Pfalz


Wahlsystem

Verhältniswahl mit offenen Listen

Besonderheiten

Wahlperiode

Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet hat.

Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der volljährig ist.

Einteilung des Wahlgebiets

Bei der Wahl der Gemeindevertretung wird das Wahlgebiet in Wahlbereiche eingeteilt:
Bei bis zu 5.000 Einwohnern gibt es nur einen Wahlbereich.
Bei mehr als 5.000 bis 10.000 Einwohnern gibt es zwischen zwei bis vier Wahlbereiche.
Bei mehr als 10.000 bis 40.000 Einwohnern gibt es zwischen vier bis fünf Wahlbereiche.
Bei mehr als 40.000 Einwohnern gibt es zwischen fünf bis zehn Wahlbereiche.

Die Einteilung und genaue Zahl der Wahlbereiche erfolgt durch die Vertretungskörperschaft. Wahlvorschläge werden jeweils für einen Wahlbereich aufgestellt.

Stimmenzahl/Stimmabgabe

Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind. Die Stimmen kann er auf Bewerber der Wahlvorschläge verteilen. Dabei kann er Bewerber unterschiedlicher Wahlvorschläge wählen (panaschieren) oder bis zu drei Stimmen demselben Bewerber geben (häufeln oder kumulieren).

Man kann aber auch einen Wahlvorschlag als Ganzen kennzeichnen. Dann zählt je eine der nicht anderweitig vergebenen Stimmen für die ersten Kandidaten dieser Liste, wobei die vorkumulierten Bewerber (die also zwei- oder dreifach aufgeführt sind) entsprechend mehrere Stimmen bekommen, soweit sie nicht schon das Maximum von drei Stimmen haben oder vom Wähler gestrichen worden sind.

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